Stadt Miltenberg Stadt Miltenberg

Flächennutzungsplan der Stadt Miltenberg; Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung Nr. 22

22.09.2023
im Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Verkaufspavillon Mainpier“

Das Landratsamt Miltenberg hat die am 26.04.23 durch den Stadtrat der Stadt Miltenberg endgültig festgestellte Änderung Nr. 22 des Flächennutzungsplanes im Bereich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Verkaufspavillon Mainpier“ mit Bescheid vom 06.09.23, Aktenzeichen 51-6100-FNP-14-2023-1, gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gegeben. Die Flächennutzungsplan-Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Änderungsplan zum Flächennutzungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadtbauamt Miltenberg (Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg, Hauptstr. 67, „Alte Post“) von Jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Miltenberg unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Miltenberg, 21.09.2023
Stadt Miltenberg

K a h l e r t
1. Bürgermeister

Hinweis:
Diese Bekanntmachung wurde im Original am 22.09.2023 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.

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