Grußwort
Bürgermeister Bernd Kahlert
11.09.2019
Der Bauausschuss der Stadt Miltenberg hat in seinen Sitzungen vom 26.02.18 und 01.04.19 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Rainlein“ für die o.g. Grundstücke beschlossen. Die Änderung betrifft insbesondere die Eintragung von jeweils einem neuen Baurecht auf den Fl.Nrn. 1217/1, 1217/3 und 1232 Gemarkung Miltenberg.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gegeben.
Für die Änderung wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet, daher wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Nicht erforderlich sind ein Umweltbericht nach § 2a BauGB, die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB.
Der Entwurf des Änderungsplanes mit Begründung und Anlagen liegt
vom 19.09.19 mit 21.10.19
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadtbauamt Miltenberg (1. Stock im Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg -„Alte Post“-, Hauptstr. 67) zur Einsicht auf.
Außerdem sind die Unterlagen in dieser Zeit auf der Homepage der Stadt Miltenberg eingestellt unter: https://www.miltenberg.de/leben-in-der-stadt/bauen-wohnen/bauleitplaene/. Diese Bekanntmachung ist zusätzlich eingestellt unter: https://www.miltenberg.de/rathaus-bürgerservice/bekanntmachungen.
Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und Äußerungen bzw. Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben (§ 13a Abs. 3 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch).
Miltenberg, 09.09.19
Stadt Miltenberg
i.V.
H u h n
2. Bürgermeister
Hinweis:
Diese Bekanntmachung wurde im Original am 11.09.2019 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.
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