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Bebauungsplan „Monbrunner Siedlung“ für den Bereich Hartungsweg/Mühlrainweg

13.01.2021
Änderung des Bebauungsplanes „Monbrunner Siedlung“ für den Bereich Hartungsweg/Mühlrainweg ab dem Weg Fl.Nr.3570/6 bis zur Geltungsbereichsgrenze und für die Fl.Nrn. 3570/34 und 3570/35 Gem. Miltenberg

Der Bauausschuss der Stadt Miltenberg hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 die Änderung des Bebauungsplanes „Monbrunner Siedlung“ für den Bereich Hartungsweg/Mühlrainweg ab dem Weg Fl.Nr.3570/6 bis zur Geltungsbereichsgrenze und für die Fl.Nrn. 3570/34 und 3570/35 Gem. Miltenberg als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gegeben. Eine Anzeige oder Genehmigung der Bebauungsplan-Änderung ist gem. § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.

Die Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderungssatzung mit Plan, Legende und Begründung liegt ab sofort im Stadtbauamt Miltenberg (Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg, Hauptstr. 67, „Alte Post“) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Die Unterlagen können außerdem auf der Homepage der Stadt Miltenberg (https://www.miltenberg.de/leben-in-der-stadt/bauen-wohnen/bauleitplaene/) sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Miltenberg unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Miltenberg, 07.01.2021
Stadt Miltenberg

K a h l e r t
1. Bürgermeister

Hinweis:
Diese Bekanntmachung wurde im Original am 12.01.2021 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.

                                                                                 

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