Stadt Miltenberg Stadt Miltenberg

Bebauungsplan „Mainbullau Schafätsäcker“ mit integriertem Grünordnungsplan

11.08.2023
Änderung im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 34 und 162/1 Gemarkung Mainbullau

Der Bauausschuss der Stadt Miltenberg hat in seiner Sitzung am 11.10.21 die Änderung des Bebauungsplanes „Mainbullau Schafätsäcker“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 34 und 162/1 Gemarkung Mainbullau als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gegeben. Eine Anzeige oder Genehmigung der Bebauungsplan-Änderung ist gem. § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. Die Bebauungsplan-Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes mit Legende, Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB liegt ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadtbauamt Miltenberg (Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg, Hauptstr. 67, „Alte Post“) zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Miltenberg unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Stadt Miltenberg, 09.08.2023


K a h l e r t
1. Bürgermeister


Hinweis:

Diese Bekanntmachung wurde im Original am 11.08.2023 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.



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