Grußwort
Bürgermeister Bernd Kahlert
19.09.2023
Veröffentlichung gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Miltenberg hat in seiner Sitzung vom 23.11.22 und ergänzend in den Sitzungen vom 26.07.23 und 13.09.23 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Setzgasse / Unterer Steigeweg“ für den Bereich zwischen Eichenbühler Straße, Friedhofstraße, Ludwigstraße und Duxer Straße beschlossen. Ziel ist die Ausweisung von Mischgebiets- und Wohngebietsflächen (WA und MI).
Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gegeben.
Für die Änderung wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet, daher wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Nicht erforderlich sind ein Umweltbericht nach § 2a BauGB, die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie die zusammenfassende Erklärung nach §§ 6a Abs. 1 und 10a Abs. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Der Entwurf des Änderungsplanes mit Begründung und Anlagen sowie die nach Einschätzung der Stadt Miltenberg wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (= Anlagen zur Begründung: Naturschutzfachlicher Beitrag - artenschutzrechtliche Beurteilung - Büro Maier Landplan, Kreuzwertheim, vom 31.03.23 / schalltechnische Machbarkeitsstudie Ingenieurbüro Stöcker, Haltern am See, Bericht E02240a vom 19.07.23 sowie Bericht E02240 vom 10.07.23 / Orientierende umwelttechnische Untersuchung, Büro Hydrodata GmbH, Oberursel, vom 25.08.21) werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit
vom 27.09.2023 mit 27.10.2023
auf der Homepage der Stadt Miltenberg unter https://www.miltenberg.de/leben-in-der-stadt/bauen-wohnen/bauleitplaene/ veröffentlicht.
Die Unterlagen können auch über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern eingesehen werden: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ .
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich eingestellt unter: https://www.miltenberg.de/rathaus-buergerservice/bekanntmachungen
Zusätzlich liegen die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadtbauamt Miltenberg (Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg, Hauptstr. 67, „Alte Post“) zur Einsicht auf.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist besteht die Möglichkeit, sich im Stadtbauamt Miltenberg über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und Äußerungen bzw. Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben (§ 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB). Gemäß 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB sollen Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden; sie können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB).
Hinweis zum Flächennutzungsplan: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG). Zu einer Stellungnahme ohne Absenderangaben ist keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung möglich. Für weitere Informationen wird auf das öffentlich ausliegende Formblatt „Informationen zum Datenschutz im Bauleitplanverfahren“ verwiesen.
Miltenberg, 18.09.2023
Stadt Miltenberg
K a h l e r t, 1. Bürgermeister
Hinweis:
Diese Bekanntmachung wurde im Original am 19.09.2023 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.
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